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   VGH Bayern, 02.11.2016 - 22 CS 16.2048, 22 CS 16.2049   

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VGH Bayern, 02.11.2016 - 22 CS 16.2048, 22 CS 16.2049 (https://dejure.org/2016,41567)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.11.2016 - 22 CS 16.2048, 22 CS 16.2049 (https://dejure.org/2016,41567)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. November 2016 - 22 CS 16.2048, 22 CS 16.2049 (https://dejure.org/2016,41567)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 15 BImSchG, § 16 BImSchG, § 3b Abs. 2 und 3 UVPG, § 3c UVPG
    Immissionsschutzrecht: Änderung des Standorts einer Anlage kann auch lediglich anzeigepflichtig nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sein | Verfahrensrechtliche Einordnung der nachträglichen Änderung einer immissionsschutz-rechtlichen Anlage; Nachträgliche Kumulation von ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Geringfügige Verschiebung des Standorts einer WEA als Änderungsgenehmigung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 15 BImSchG, § 16 BImSchG, § 3b Abs. 2 und 3 UVPG, § 3c UVPG
    Immissionsschutzrecht: Änderung des Standorts einer Anlage kann auch lediglich anzeigepflichtig nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sein | Verfahrensrechtliche Einordnung der nachträglichen Änderung einer immissionsschutz-rechtlichen Anlage; Nachträgliche Kumulation von ...

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen die Genehmigung von Windkraftanlagen - Geringfügige Verschiebung des Standorts

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 15 BImSchG, § 16 BImSchG, § 3b Abs. 2 und 3 UVPG, § 3c UVPG
    Immissionsschutzrecht: Änderung des Standorts einer Anlage kann auch lediglich anzeigepflichtig nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sein | Verfahrensrechtliche Einordnung der nachträglichen Änderung einer immissionsschutz-rechtlichen Anlage; Nachträgliche Kumulation von ...

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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 18.06.2015 - 4 C 4.14

    Außenbereich; Schweinemaststall; Vorprüfungspflicht (UVP); kumulierende Vorhaben;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.11.2016 - 22 CS 16.2048
    In rechtlicher Hinsicht kann unentschieden bleiben, ob die Existenz eines gemeinsamen Einspeisepunkts - sollte er hier bestehen - ausreicht, um zwischen mehreren Windkraftanlagen jenen räumlich-betrieblichen Zusammenhang in Gestalt eines funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs aufeinander bejahen zu können, wie er nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25 f.) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18 ff.) erforderlich ist, um Anlagen als einen Fall der "nachträglichen Kumulation" von Vorhaben ansehen zu können.

    Eine etwaige Nutzung vorhandener Wege auch für den Bau der Windkraftanlage 6 kann entgegen dem Vorbringen, das in Abschnitt II des Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 28. Oktober 2016 anklingt, schon deshalb nicht ausreichen, weil unter dieser Voraussetzung auch Vorhaben, "die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden" (BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25), deren Umweltauswirkungen sich jedoch überlagern, in den meisten Fällen von der Kumulationsregelung des § 3b UVPG erfasst würden.

    Der Umstand, dass die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ("UVP-Richtlinie"; ABl Nr. L 26 vom 28.1.2012, S. 1) die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgehend an ein konkretes "Projekt" knüpft, würde auf diese Weise unterlaufen (vgl. zur limitierenden Funktion des Projektbezugs der UVP-Richtlinie BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25).

    Die Notwendigkeit einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung lässt sich auch nicht mit der Begründung bejahen, dem Rechtsstandpunkt, den das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361) eingenommen hat, sei - generell oder auch nur in Ansehung von Windkraftanlagen - nicht zu folgen.

    Zu dem jetzigen diesbezüglichen Vorbringen ist ergänzend anzumerken, dass die Ausführungen in der Randnummer 23 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 (4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138), auf die das Urteil des gleichen Gerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 15) Bezug nimmt, entgegen der Behauptung der Antragstellerin keineswegs allein die Frage zum Gegenstand haben, ob die im erstgenannten Verfahren streitgegenständliche Erweiterung des Vorfelds eines Flughafens einer behördlichen Zulassungsentscheidung bedurfte.

    Soweit in Abschnitt I der Zuschrift der Antragstellerbevollmächtigten vom 28. Oktober 2016 außerdem die Unvereinbarkeit des im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) eingenommenen Standpunkts mit dem Recht der Europäischen Union behauptet wird, genügt es, darauf hinzuweisen, dass diese Frage in der Randnummer 25 der letztgenannten Entscheidung ausdrücklich erörtert und u. a. mit dem Argument bejaht wurde, der Projektbezug der UVP-Richtlinie erlaube eine Einschränkung der Vorprüfungspflicht bei Anlagen, die sich zwar hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen überschneiden, die jedoch beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, so dass sie m.a.W. kein zusammengehöriges "Projekt" bilden.

  • BVerwG, 22.10.1982 - 7 C 50.78

    Immissionsschutz - Genehmigungsbedürftige Anlage - Genehmigungsunterlagen -

    Auszug aus VGH Bayern, 02.11.2016 - 22 CS 16.2048
    Zu der durch die Vorschriften des Immissionsschutzrechts geschützten "Nachbarschaft" gehören u. a. nur die Eigentümer solcher Grundstücke, die im Einwirkungsbereich der zu beurteilenden Anlage(n) liegen (grundlegend BVerwG, U. v. 22.10.1982 - 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183).

    Zur durch die Vorschriften des Immissionsschutzrechts geschützten Nachbarschaft kann zwar auch der Eigentümer eines Außenbereichsgrundstücks gehören, wenn dieses derart im Einwirkungsbereich der Anlage liegt, dass es durch diese in einer durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann (BVerwG, U. v. 22.10.1982 - 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183).

    Ein zur Klage berechtigendes Nachbarschaftsverhältnis i. S. von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist aber nur dann gegeben, wenn die Betroffenen den Einwirkungen einer Anlage nicht nur gelegentlich, sporadisch, sondern über eine gewisse Dauer ausgesetzt sind (BVerwG, U. v. 22.10.1982 - 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183).

  • VGH Bayern, 04.07.2016 - 22 CS 16.1078

    "Änderung" und "Erweiterung" bei Windkraftvorhaben

    Auszug aus VGH Bayern, 02.11.2016 - 22 CS 16.2048
    In ihrer Zuschrift vom 28. Oktober 2016 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin ihre dem beschließenden Senat bereits aus dem Verfahren 22 CS 16.1078 bekannte Auffassung wiederholt und vertieft, die Errichtung von Windkraftanlagen, die zu Bestandsanlagen in der Weise hinzutreten, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder sie aneinander angrenzen, stelle sich stets als die Erweiterung eines bestehenden Vorhabens, nicht aber als ein Fall der nachträglichen Kumulation von Vorhaben dar, so dass die vom Bundesverwaltungsgericht für Fälle nachträglicher Kumulation aufgestellten Voraussetzungen nicht einschlägig seien.

    Diesem Rechtsstandpunkt ist der Senat bereits im Beschluss vom 4. Juli 2016 (22 CS 16.1078 - juris Rn. 19 bis 22) entgegengetreten.

    Zu einer Korrektur der im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juli 2016 (22 CS 16.1078 - juris Rn. 20) dargestellten Kriterien für die Abgrenzung zwischen der Neuerrichtung einer vom Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfassten Anlage und der Erweiterung einer Bestandsanlage gibt das jetzige Vorbringen der Antragstellerin deshalb keinen Anlass.

  • BVerwG, 17.12.2015 - 4 C 7.14

    Außenbereich; Schweinemaststall; Vorprüfungspflicht (UVP); kumulierende Vorhaben;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.11.2016 - 22 CS 16.2048
    In rechtlicher Hinsicht kann unentschieden bleiben, ob die Existenz eines gemeinsamen Einspeisepunkts - sollte er hier bestehen - ausreicht, um zwischen mehreren Windkraftanlagen jenen räumlich-betrieblichen Zusammenhang in Gestalt eines funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs aufeinander bejahen zu können, wie er nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25 f.) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18 ff.) erforderlich ist, um Anlagen als einen Fall der "nachträglichen Kumulation" von Vorhaben ansehen zu können.

    Da die Anlage 6 im Gebiet der Gemeinde Hettstadt liegt, vermöchte insbesondere die "werbende" und initiierende Tätigkeit, die die Beigeladene ausweislich der als Anlagen zum Schreiben der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 28. Oktober 2016 eingereichten Presseveröffentlichungen in bestimmten unterfränkischen Gemeinden, zu denen Hettstadt nach Aktenlage jedoch nicht gehörte, zugunsten der Errichtung von Windkraftanlagen entfaltet hat, die Bejahung eines wirtschaftlichen Zusammenhangs ungeachtet des Umstands nicht zu rechtfertigen, dass hierfür bereits ein die Vorhaben koordinierendes und dem/den Betreiber(n) zurechenbares Verhalten genügt (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18).

    Die Notwendigkeit einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung lässt sich auch nicht mit der Begründung bejahen, dem Rechtsstandpunkt, den das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361) eingenommen hat, sei - generell oder auch nur in Ansehung von Windkraftanlagen - nicht zu folgen.

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 36.13

    Änderung eines Flughafens; Nachbarklage; Klagebefugnis; drittschützende Norm;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.11.2016 - 22 CS 16.2048
    Zu dem jetzigen diesbezüglichen Vorbringen ist ergänzend anzumerken, dass die Ausführungen in der Randnummer 23 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 (4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138), auf die das Urteil des gleichen Gerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 15) Bezug nimmt, entgegen der Behauptung der Antragstellerin keineswegs allein die Frage zum Gegenstand haben, ob die im erstgenannten Verfahren streitgegenständliche Erweiterung des Vorfelds eines Flughafens einer behördlichen Zulassungsentscheidung bedurfte.

    In der Randnummer 23 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 (a. a. O.) wird vielmehr auch ausdrücklich festgehalten, dass sich die Frage, ob die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens im Sinn des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (konkret: nach § 3e Abs. 1 UVPG) inmitten steht, anhand des einschlägigen deutschen materiellen Rechts beurteilt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2006 - 8 A 3726/05

    Optisch bedrängende Wirkung einer Windkraftanlage?

    Auszug aus VGH Bayern, 02.11.2016 - 22 CS 16.2048
    Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles, die in der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht werden, aber entfaltet eine Windkraftanlage typischerweise dann keine optisch bedrängende Wirkung auf die Nutzer eines Wohnanwesens, wenn sie von diesem Gebäude einen Abstand wahrt, der mindestens das Dreifache ihrer Gesamthöhe erreicht (vgl. grundlegend OVG NRW, U. v. 9.8.2006 - 8 A 3726/05 - DVBl 2006, 1532/1534 f.; siehe z. B. ferner BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 35; B. v. 25.11.2015 - 22 ZB 15.2309 - Rn. 10).
  • VGH Bayern, 14.04.2016 - 22 C 16.601

    Streitwert bei Aufspaltung von Rechtsschutzgesuchen

    Auszug aus VGH Bayern, 02.11.2016 - 22 CS 16.2048
    Da es nicht zum Nachteil der Antragstellerin ausschlagen darf, dass das Verwaltungsgericht ihr einheitliches Rechtsschutzgesuch nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ohne sachlich rechtfertigenden Grund in zwei gesonderte Verfahren aufgespalten hat (vgl. dazu BayVGH, B. v. 14.4.2016 - 22 C 16.601 u. a. - juris Rn. 12 f.; B. v. 25.4.2016 - 22 C 16.600 u. a. - juris Rn. 12 f.), ist es geboten, den Streitwert der beiden Beschwerdeverfahren bis zur Verbindung lediglich in Höhe der Hälfte des ansonsten angemessenen Betrages von 7.500 Euro festzusetzen.
  • VGH Bayern, 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von vier Windkraftanlagen

    Auszug aus VGH Bayern, 02.11.2016 - 22 CS 16.2048
    Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles, die in der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht werden, aber entfaltet eine Windkraftanlage typischerweise dann keine optisch bedrängende Wirkung auf die Nutzer eines Wohnanwesens, wenn sie von diesem Gebäude einen Abstand wahrt, der mindestens das Dreifache ihrer Gesamthöhe erreicht (vgl. grundlegend OVG NRW, U. v. 9.8.2006 - 8 A 3726/05 - DVBl 2006, 1532/1534 f.; siehe z. B. ferner BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 35; B. v. 25.11.2015 - 22 ZB 15.2309 - Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2002 - 10 B 671/02

    Lärmbeeinträchtigung durch Windenergieanlagen

    Auszug aus VGH Bayern, 02.11.2016 - 22 CS 16.2048
    Es können daher allenfalls auf Mischgebietsniveau geminderte Schutzansprüche bestehen (vgl. z. B. OVG NW, B. v. 13.5.2002 - 10 B 671/02 - GewArch 2002, 384 ff).
  • VGH Bayern, 25.04.2016 - 22 C 16.600

    Streitwertfestsetzung bei Auftrennung eines Rechtsschutzgesuchs in mehrere

    Auszug aus VGH Bayern, 02.11.2016 - 22 CS 16.2048
    Da es nicht zum Nachteil der Antragstellerin ausschlagen darf, dass das Verwaltungsgericht ihr einheitliches Rechtsschutzgesuch nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ohne sachlich rechtfertigenden Grund in zwei gesonderte Verfahren aufgespalten hat (vgl. dazu BayVGH, B. v. 14.4.2016 - 22 C 16.601 u. a. - juris Rn. 12 f.; B. v. 25.4.2016 - 22 C 16.600 u. a. - juris Rn. 12 f.), ist es geboten, den Streitwert der beiden Beschwerdeverfahren bis zur Verbindung lediglich in Höhe der Hälfte des ansonsten angemessenen Betrages von 7.500 Euro festzusetzen.
  • BVerwG, 29.08.2007 - 4 C 2.07

    Windenergieanlage; schädliche Umwelteinwirkungen; TA Lärm; Bindungswirkung;

  • VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 ZB 15.2309

    Immissionsschutz, Windkraftanlage, Drittanfechtungsklage, Darlegungsgebot,

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 22 ZB 15.1584

    Änderungen der Sach- und Rechtslage, die erst nach Ablauf der zweimonatigen Frist

  • VG Würzburg, 19.05.2015 - W 4 K 14.604

    Windkraftanlagen; Nachbarklage; UVPG-Vorprüfung fehlerhaft; fehlerhafte Prüfung

  • VG Augsburg, 10.02.2017 - Au 4 K 16.525

    Beseitigungsanordnung bezüglich Stadel im Außenbereich

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2017 - 8 S 2507/16

    Gebot der Rücksichtnahme bei Flüchtlingsunterkunft im Außenbereich

    Aufgrund der dort privilegierten Nutzungen müssen Eigentümer von Außenbereichsgrundstücken grundsätzlich mit der Verwirklichung "lästiger" Anlagen in der Umgebung rechnen, so dass allenfalls auf Mischgebietsniveau geminderte Schutzansprüche bestehen - tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) gemäß Nr. 6.1 Buchst. b TA Lärm (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2016 - 3 S 250/16 -, juris, Rn. 57; Bay. VGH, Beschluss vom 02.11.2016 - 22 CS 16.2048, 22 CS 16.2049 -, juris, Rn. 35).
  • VG Kassel, 17.02.2020 - 7 K 6271/17

    Windenergie; Drittanfechtung durch Naturschutzvereinigung; "verspätete"

    Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat sämtliche Kriterien der Anlage 2 zum UVPG - Merkmale der Vorhaben (Nummer 1), Standort der Vorhaben (Nummer 2) und Merkmale der möglichen Auswirkungen (Nummer 3) - in den Blick zu nehmen, während die standortbezogene Vorprüfung für Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung lediglich besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien zu berücksichtigen hat (OVG Koblenz, Urteil vom 20. September 2018 - 8 A 11958/17, Rn. 72, juris; OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 975/15, Rn. 72, 79, juris;VGH München, Beschluss vom 2. November 2016 - 22 CS 16.2048, Rn. 30, juris; VG Kassel, Beschluss vom 4. April 2016 - 1 L 2532/15.KS , Rn. 71 ff., juris; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3c UVPG, 41. EL 2003, Rn. 36).
  • VGH Bayern, 03.04.2019 - 22 CS 19.345

    Maßstab für immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung - 10 H-Regelung

    Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das - im angefochtenen Änderungsbescheid auf S. 17 erwähnte - IMS der damaligen Obersten Baubehörde (vom 6.2.2017, Az. IIB5-4112.79-015/16) anzumerken, dass weder von der Änderung des Anlagentyps noch von der Änderung des Standorts einer WEA ohne weiteres auf das Vorliegen einer wesentlichen Änderung geschlossen werden kann; dies hat der Verwaltungsgerichtshof in den im IMS genannten Beschlüssen ausgeführt (BayVGH, B.v. 11.8.2016 - 22 CS 16.1052; B.v. 2.11.2016 - 22 CS 16.2048).
  • VG Aachen, 12.07.2017 - 6 L 252/17

    Immissionsschutzrecht; Umweltverband; Windenergieanlage; Wald; Windfarm;

    vgl.              Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. November 2016 - 22 CS 16.2048, 22 CS 16.2049 -, juris Rn. 30.
  • VGH Bayern, 05.04.2019 - 22 CS 19.281

    Typwechsel bei einer Windenergieanlage - Umweltverbandsklage - einstweiliger

    Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das - im angefochtenen Änderungsbescheid auf S. 17 erwähnte - IMS der damaligen Obersten Baubehörde (vom 6.2.2017, Az. IIB5-4112.79-015/16) anzumerken, dass weder von der Änderung des Anlagentyps noch von der Änderung des Standorts einer WEA ohne weiteres auf das Vorliegen einer wesentlichen Änderung geschlossen werden kann; dies hat der Verwaltungsgerichtshof in den im IMS genannten Beschlüssen ausgeführt (BayVGH, B.v. 11.8.2016 - 22 CS 16.1052; B.v. 2.11.2016 - 22 CS 16.2048).
  • VGH Bayern, 28.08.2017 - 22 ZB 16.1445

    Drittanfechtungsklage gegen die Genehmigung von zwei Windkraftanlagen

    Hinzu kommt, dass schon die nächstgelegene WKA 11 mehr als den doppelten Abstand zum Anwesen des Klägers hat als diejenige Distanz (dreifache Gesamthöhe), bei deren Überschreitung die Rechtspraxis und Rechtsprechung gemeinhin - vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung - eine optisch bedrängende Wirkung verneint (vgl. BayVGH, z.B. B.v. 2.11.2016 - 22 CS 16.2048 und 22 CS 16.2049 - juris Rn. 40 m.w.N.).
  • VG Ansbach, 22.11.2023 - AN 3 K 22.01523

    Nachbarklage gegen Nutzungsänderung und erstmalige Genehmigung von Freiflächen

    Dies entspricht der grundsätzlichen Schutzbedürftigkeit im Außenbereich (BayVGH, B.v. 2.11.2016 - 22 CS 16.2048 - juris Rn. 35 = ZUR 2017, 178, Feldhaus TA Lärm Ziffer 6.6 Rn. 56).
  • VG Ansbach, 13.12.2021 - AN 17 S 21.01515

    Baugenehmigung zur Erweiterung einer Zimmerei im Außenbereich

    Da die Nr. 6.1 der TA Lärm bzgl. der Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden keinen expliziten Wert für den Außenbereich nach § 35 BauGB festsetzt, dem das Grundstück der Antragstellerin unterfällt (s.o.), darf auf die Immissionsrichtwerte für ein Misch- bzw. Dorfgebiet zurückgegriffen werden bzw. können seitens der Antragstellerin keine niedrigeren Werte als für ein Mischgebiet geltend gemacht werden (BayVGH, B.v. 2.11.2016 - 22 CS 16.2048 - juris Rn. 35: "allenfalls"; B.v. 17.12.2013 - 15 CS 13.1684 - juris Rn. 18; s.a. NdsOVG, B.v. 6.4.2018 - 1 ME 21/18 - NVwZ-RR 2018, 563; Nr. 6.6 TA Lärm).
  • VG Augsburg, 07.12.2016 - Au 4 K 16.975

    Klagen gegen Windkraftanlagen bei Baar (Schwaben) erfolglos

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei der Genehmigung von Windenergieanlagen herangezogen (BayVGH, B. v. 26.7.2016 - 22 ZB 15.2326 - juris Rn. 16; B. v. 2.11.2016 - 22 CS 16.2048 - juris Rn. 26 ff.).
  • VGH Bayern, 20.10.2020 - 22 A 16.40009

    Eisenbahnrecht - Planfeststellung für die Elektrifizierung der Bahnstrecke

    Ist ein Grundstück unbebaut, aber grundsätzlich bebaubar, ist die Untersuchung als Immissionsort jedenfalls nur dann geboten, soweit in Betracht kommende künftige Bauvorhaben hinreichend konkret sind und die Bauausführung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist (vgl. in diesem Sinne zum maßgeblichen Immissionsort nach der TA Lärm OVG NW, B.v. 8.9.2020 - 2 B 691.20 - juris Rn. 24; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Feb. 2020, TA Lärm Nr. 2.2 Rn. 17; Feldhaus/Tegeder in Feldhaus, BImSchR, Stand: Juni 2016, TA Lärm Nr. 2.2 Rn. 32a; s. auch BayVGH, B.v. 2.11.2016 - 22 CS 16.2048 u.a. - juris Rn. 36).
  • VGH Bayern, 22.10.2020 - 22 A 16.40009

    Nachbarklage gegen Elektrifizierung einer Eisenbahnstrecke

  • VG Ansbach, 21.01.2022 - AN 17 S 21.01512

    Eilantrag des Nachbarn (Reiterhof) gegen Erweiterung einer Zimmerei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 - 2 D 67/19

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle gegen Bebauungsplan

  • VG München, 02.06.2017 - M 16 S 17.2177

    Nachbarklage gegen Lärmbelästigung durch Oldtimerveranstaltung

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2022 - 5 MR 2/21

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 2 B 691/20
  • VG Cottbus, 04.08.2017 - 5 L 458/17
  • OVG Bremen, 28.09.2023 - 1 D 72/22

    Drittanfechtung; Flächennutzungsplan; Nachbarklage; Privilegierung; Rotor-In;

  • VG Ansbach, 10.01.2022 - AN 17 S 21.01511

    Eilantrag des Nachbarn (Erlebnisbauernhof) gegen Erweiterung und teilweise

  • VG München, 07.12.2016 - Au 4 K 16.1019

    Erfolglose Nachbarklage (Landwirt) gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung

  • VG München, 12.06.2020 - M 28 K 18.3517

    Immissionsschutzrecht, Nachbarklage, Drittschutz, Änderungsgenehmigung für die

  • VG Hannover, 06.09.2021 - 12 A 3498/19

    Bauvorbescheid; Bestimmtheit; Bindungswirkung; Gutachten; Handhubwagen;

  • VG Ansbach, 05.07.2017 - AN 11 S 17.00402

    Sofortvollzug eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides für die

  • VG Regensburg, 06.07.2021 - RN 6 K 20.671

    Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung in ein Hundezentrum mit Hunde- und

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